Gesetze / VO (EG) Nr. 1224/2009
VO (EG) Nr. 1224/2009Art 65 Ausnahmen von der Verkaufsbelegsvorschrift
Stand: 02.10.2026
Die Artikel 62 und 64 gelten nicht für Verbraucher, die maximal 10 kg Fischereierzeugnisse pro Tag erwerben, die dann nicht verkauft werden, sondern ausschließlich dem privaten Verzehr dienen. Bei Lachs (Salmo salar), der in der Ostsee gefangen wird, beträgt der Schwellenwert zwei Tiere pro Verbraucher und Tag.