Gesetze / VO (EG) Nr. 1224/2009
VO (EG) Nr. 1224/2009Art 62 Ausfüllen und Übermittlung von Verkaufsbelegen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/62#abs-1 (1) Eingetragene Käufer, eingetragene Fischauktionen oder von den Mitgliedstaaten zugelassene Erzeugerorganisationen zeichnen die Angaben gemäß Artikel 64 Absatz 1 elektronisch auf und übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf erfolgt, elektronisch binnen 48 Stunden nach dem Erstverkauf einen Verkaufsbeleg, der diese Angaben enthält. Die genannten Käufer, Fischauktionen oder Erzeugerorganisationen bürgen für die Richtigkeit des Verkaufsbelegs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/62#abs-2 (2) Ist der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf stattfindet, nicht der Flaggenmitgliedstaat des betroffenen Fangschiffs, so stellt er sicher, dass den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nach Eingang des Verkaufsbelegs eine Kopie dieses Belegs elektronisch übermittelt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/62#abs-3 (3) Erfolgt der Erstverkauf von Fischereierzeugnissen nicht in dem Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse angelandet wurden, so sorgt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf stattfindet, dafür, dass den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die betreffenden Erzeugnisse angelandet wurden, nach Eingang des Verkaufsbelegs eine Kopie dieses Belegs elektronisch übermittelt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/62#abs-4 (4) Erfolgt der Erstverkauf außerhalb der Union, so übermittelt der Kapitän des Fangschiffs der Union oder ein Vertreter des Kapitäns der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats binnen 48 Stunden nach dem Erstverkauf elektronisch eine Kopie des Verkaufsbelegs oder ein anderes, gleichwertiges Dokument, das denselben Umfang an Angaben enthält.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/62#abs-5 (5) Entspricht ein Verkaufsbeleg nicht der Rechnung oder einem Rechnungsersatzdokument im Sinne der Artikel 218 und 219 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ( 12 ), so trifft der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Angaben zu Mengen und Preis ohne Steuer für Warenlieferungen an den Käufer mit dem Rechnungspreis identisch ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/62#abs-6 (6) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen festlegen für
a) die Eintragung von Käufern,
b) das Format der Verkaufsbelege und
c) die elektronische Aufzeichnung und die elektronische Übermittlung von Verkaufsbelegen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.