Gesetze / VO (EG) Nr. 1224/2009
VO (EG) Nr. 1224/2009Art 64 Inhalt der Verkaufsbelege
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/64#abs-1 (1) Die Verkaufsbelege gemäß Artikel 62 tragen eine einmalige Kennnummer und enthalten folgende Angaben:
a) die einmalige Kennnummer der Fangreise;
b) die CFR-Kennnummer oder, falls diese Nummer nicht verfügbar ist, eine andere Schiffsnummer des Fangschiffs und den Namen des Fangschiffs;
c) den Anlandehafen oder die Anlandestelle und das Datum des Abschlusses der Anlandung;
d) den Namen des Fangschiffbetreibers oder -kapitäns und, wenn dieser nicht der Verkäufer ist, den Namen des Verkäufers;
e) den Namen des Käufers und dessen MwSt.-Nummer, dessen Steueridentifikationsnummer oder eine andere individuelle Identifikationsnummer;
f) den FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
g) die Mengen jeder Art in Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Produktaufmachung und Verarbeitungszustand oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere;
h) für alle Erzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen gelten, Einzelgröße oder -gewicht, Größenkategorie, Produktaufmachung und Frische, soweit zutreffend;
i) für Fischereierzeugnisse unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung die Mengen in Kilogramm ausgedrückt in Nettogewicht oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere;
j) den Namen oder eine Identifikationsnummer des Marktteilnehmers gemäß Artikel 60 Absatz 5;
k) den Ort und das Datum des Verkaufs;
l) wenn möglich, die Nummer und das Datum der Rechnung und gegebenenfalls des Verkaufsvertrags;
m) gegebenenfalls Verweis auf die Übernahmeerklärung gemäß Artikel 66 oder das Transportdokument gemäß Artikel 68;
n) den Preis – ohne Steuern – und die Währung;
o) falls verfügbar‚ den Verwendungszweck der Fischereierzeugnisse, etwa für den menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als tierische Nebenprodukte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/64#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 enthält der Verkaufsbeleg bei der Fischerei ohne Schiff mindestens folgende Angaben:
a) die individuelle Identifikationsnummer im System gemäß Artikel 54d Absatz 2 Buchstabe a;
b) die einmalige(n) Kennnummer(n) des Fangtages;
c) die in Absatz 1 Buchstaben e, f, g, h, i, k, l, m, n und o dieses Artikels genannten Angaben.