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Art 65 VO (EG) Nr. 1224/2009 — Ausnahmen von der Verkaufsbelegsvorschrift

VO (EG) Nr. 1224/2009

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Artikel 62 und 64 gelten nicht für Verbraucher, die maximal 10 kg Fischereierzeugnisse pro Tag erwerben, die dann nicht verkauft werden, sondern ausschließlich dem privaten Verzehr dienen. Bei Lachs (Salmo salar), der in der Ostsee gefangen wird, beträgt der Schwellenwert zwei Tiere pro Verbraucher und Tag.