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# Art 64 VO (EG) Nr. 1224/2009 — Inhalt der Verkaufsbelege

VO (EG) Nr. 1224/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verkaufsbelege gemäß Artikel 62 tragen eine einmalige Kennnummer und enthalten folgende Angaben:

a) die einmalige Kennnummer der Fangreise;

b) die CFR-Kennnummer oder, falls diese Nummer nicht verfügbar ist, eine andere Schiffsnummer des Fangschiffs und den Namen des Fangschiffs;

c) den Anlandehafen oder die Anlandestelle und das Datum des Abschlusses der Anlandung;

d) den Namen des Fangschiffbetreibers oder -kapitäns und, wenn dieser nicht der Verkäufer ist, den Namen des Verkäufers;

e) den Namen des Käufers und dessen MwSt.-Nummer, dessen Steueridentifikationsnummer oder eine andere individuelle Identifikationsnummer;

f) den FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;

g) die Mengen jeder Art in Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Produktaufmachung und Verarbeitungszustand oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere;

h) für alle Erzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen gelten, Einzelgröße oder -gewicht, Größenkategorie, Produktaufmachung und Frische, soweit zutreffend;

i) für Fischereierzeugnisse unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung die Mengen in Kilogramm ausgedrückt in Nettogewicht oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere;

j) den Namen oder eine Identifikationsnummer des Marktteilnehmers gemäß Artikel 60 Absatz 5;

k) den Ort und das Datum des Verkaufs;

l) wenn möglich, die Nummer und das Datum der Rechnung und gegebenenfalls des Verkaufsvertrags;

m) gegebenenfalls Verweis auf die Übernahmeerklärung gemäß Artikel 66 oder das Transportdokument gemäß Artikel 68;

n) den Preis – ohne Steuern – und die Währung;

o) falls verfügbar‚ den Verwendungszweck der Fischereierzeugnisse, etwa für den menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als tierische Nebenprodukte.

(2) Abweichend von Absatz 1 enthält der Verkaufsbeleg bei der Fischerei ohne Schiff mindestens folgende Angaben:

a) die individuelle Identifikationsnummer im System gemäß Artikel 54d Absatz 2 Buchstabe a;

b) die einmalige(n) Kennnummer(n) des Fangtages;

c) die in Absatz 1 Buchstaben e, f, g, h, i, k, l, m, n und o dieses Artikels genannten Angaben.

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Zitiervorschlag: Art 64 VO (EG) Nr. 1224/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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