Gesetze / VO (EG) Nr. 1107/2009
VO (EG) Nr. 1107/2009Art 32 Dauer
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1107-2009/32#abs-1 (1) In der Zulassung wird die Zulassungsdauer festgelegt.
Unbeschadet des Artikels 44 wird die Geltungsdauer einer Zulassung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nach Ablauf der Zulassung der in dem Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten festgelegt, und danach für so lange, wie die in dem Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten genehmigt sind.
Dieser Zeitraum muss die Durchführung der Prüfung gemäß Artikel 43 ermöglichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1107-2009/32#abs-2 (2) Zulassungen können auch für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden, um die zeitliche Abstimmung mit der Neubewertung ähnlicher Produkte zum Zweck einer vergleichenden Bewertung von Produkten zu ermöglichen, die zu ersetzende Stoffe im Sinne von Artikel 50 enthalten.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu Art 32 VO (EG) Nr. 1107/2009 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 10.10.2019 – 10 ME 191/19Zitiert von 12
- OVG Niedersachsen, 19.05.2025 – 10 ME 33/25
- OVG Niedersachsen, 17.04.2024 – 10 LA 134/23Zitiert von 1
- VG Braunschweig, 15.11.2023 – 1 B 339/23Zitiert von 2
- EuG, 14.02.2019 – T-125/18Zitiert von 1
- VG Braunschweig, 13.02.2025 – 1 B 473/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- EuGH, 05.05.2022 – C-189/21Zitiert von 1
- VG Braunschweig, 04.09.2019 – 9 A 18/19Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 32 VO (EG) Nr. 1107/2009 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.