Gesetze / Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung
TrEinV§ 3 Identitätsnachweis bei Registrierung oder Einsichtnahme
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/treinv--2017/3#abs-1 (1) Der Nutzer belegt nach den Vorgaben der registerführenden Stelle innerhalb des Registrierungsvorganges oder des Antrags auf Einsichtnahme seine Identität anhand geeigneter Nachweise.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/treinv--2017/3#abs-2 (2) Als Identitätsnachweis geeignet gelten
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/treinv--2017/3#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b übersendet die registerführende Stelle dem Nutzer eine Verifizierungsnummer an die im Nachweisdokument angegebene Anschrift, soweit kein Personalausweis vorhanden ist, auch an die nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe c angegebene Anschrift. Die Verifizierungsnummer berechtigt nur den Antragsteller und darf nicht an Dritte weitergegeben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/treinv--2017/3#abs-4 (4) Die registerführende Stelle kann auch andere Nachweisverfahren zulassen, wenn diese Nachweisverfahren nach dem Stand der Technik bei vergleichbarem Aufwand einen gleichwertigen oder höheren Sicherheitsstandard wie die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c genannten Verfahren gewährleisten. Für die Videoidentifizierung gemäß den jeweils aktuellen Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gelten die Voraussetzungen des Satz 1 als erfüllt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/treinv--2017/3#abs-5 (5) Die nach Absatz 2 oder im Rahmen der Nutzung der Verfahren nach Absatz 4 übermittelten Daten sind zwei Jahre nach Übermittlung an die registerführende Stelle unverzüglich von der registerführenden Stelle zu löschen.