Gesetze / TrEinV · BGBl I 2017, 3984

Verordnung über die Einsichtnahme in das Transparenzregister

15 Normen · ausgefertigt 19.12.2017 · letzte Änderung 27.01.2022 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. § 1 Einsichtnahme in das Transparenzregister
  3. § 2 Registrierung im Transparenzregister und Registrierungsdaten
  4. § 3 Identitätsnachweis bei Registrierung oder Einsichtnahme
  5. § 4 Pflicht zur Mitteilung bei Änderung der Registrierungsdaten
  6. § 5 Antrag auf Einsichtnahme
  7. § 6 Berechtigung zur Einsichtnahme bei Antragstellung durch Behörden
  8. § 7 Berechtigung zur Einsichtnahme bei Antragstellung durch Verpflichtete
  9. § 8 (weggefallen)
  10. § 9 Art der Datenübertragung
  11. § 10 Protokollierung der Einsichtnahme
  12. § 11 Dokumentation von Daten zur Gebührenabrechnung
  13. § 12 Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme
  14. § 13 Identitätsnachweis bei Beschränkung der Einsichtnahme
  15. § 14 Beschränkung der Einsichtnahme
  16. § 15 Inkrafttreten

Änderungsverlauf

  1. 27.01.2022 — 6 Normen geändert · §§ 1, 2, 5, 6 und 2 weitere neueste Änderung
  2. 30.06.2020 — 1 Norm geändert · § 3

Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.