Gesetze / Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung
TrEinV§ 2 Registrierung im Transparenzregister und Registrierungsdaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/treinv--2017/2#abs-1 (1) Die Registrierung für die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de möglich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/treinv--2017/2#abs-2 (2) Nutzer im Sinne dieser Verordnung sind die Einsichtsberechtigten nach § 23 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/treinv--2017/2#abs-3 (3) Um sich registrieren zu lassen, gibt der Nutzer oder eine Person im Auftrag des Nutzers auf der Internetseite des Transparenzregisters eine elektronische Kennung in Form einer gültigen E-Mail-Adresse (Nutzerkennung) an und vergibt ein Passwort. Die registerführende Stelle übermittelt an die angegebene E-Mail-Adresse eine Nachricht über die Eröffnung und eine Möglichkeit zur elektronischen Freischaltung des Nutzerkontos.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/treinv--2017/2#abs-4 (4) Wenn das Nutzerkonto freigeschaltet ist, hat der Nutzer oder eine Person im Auftrag des Nutzers der registerführenden Stelle mindestens die folgenden Registrierungsdaten zu übermitteln:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/treinv--2017/2#abs-5 (5) Die registerführende Stelle ist verpflichtet, demjenigen, der die Registrierung vorgenommen hat, auf der Internetseite des Transparenzregisters die erfolgreiche Übermittlung der Registrierungsdaten anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/treinv--2017/2#abs-6 (6) Für die Übermittlung der Registrierungsdaten stellt die registerführende Stelle auf der Internetseite des Transparenzregisters elektronische Formulare zur Verfügung. Diese Formulare sind bei der Übermittlung zu verwenden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/treinv--2017/2#abs-7 (7) Zur Nutzung der automatischen Einsichtnahme nach § 23 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes ist eine erweiterte Registrierung notwendig. Im Rahmen dieser Registrierung muss der Nutzer nach den Vorgaben der registerführenden Stelle die Voraussetzungen der Nutzung der automatischen Einsichtnahme belegen.