Gesetze / Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung

TrEinV 2023

§ 12 Identitätsnachweis bei Stellung des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 23.03.2023

Bund1 Entscheidung

Der wirtschaftlich Berechtigte belegt nach den Vorgaben der registerführenden Stelle bei Stellung des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme seine Identität anhand geeigneter Nachweise nach § 3.

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