Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 17 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/17#abs-1 (1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
die dem Soldaten in den Fällen der Nummern 1, 3 und 4 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/17#abs-2 (2) Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 18 Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der jeweils für ihn nach den Vorschriften des Soldatengesetzes geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze hätte erreichen können. Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, gelten hierbei die dienstgradbezogenen Altersgrenzen.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 17 SVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 28.09.2016 – 23 K 2780/15
- VGH Bayern, 21.03.2019 – 14 B 17.1572Zitiert von 2
- BVerwG, 02.12.2019 – 2 B 21/19Erhöhung des Ruhegehaltssatzes eines Berufssoldaten gemäß § 26 Abs. 2 und 3 SVG aufgrund einer Ruhestandsversetzung wegen Überschreitens der besonderen AltersgrenzeZitiert von 42
- BVerwG, 07.04.2005 – 2 C 23.04Zitiert von 19
- BVerwG, 30.01.2003 – 2 C 7.02
- BVerwG, 30.01.2003 – 2 C 6.02Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 01.07.2021 – 1 A 4819/18Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2021 – OVG 4 B 4.19Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 29.10.2018 – 13 K 14528/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 SVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.