Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und den Freistaaten Sachsen und Thüringen zur Errichtung der Übertragungsstelle Ost
ÜbertragungsstellenstaatsvertragArtikel 5 Mitteilungspflichten
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-9417--2007/5#abs-1 (1) Die Länder teilen der Übertragungsstelle Ost die zuständigen Landesstellen nach Maßgabe der Milchabgabenverordnung und gegebenenfalls die Einreichungsstellen mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-9417--2007/5#abs-2 (2) Die Mitteilungspflichten, die sich aus der Milchabgabenverordnung, diesem Staatsvertrag sowie der Dienstanweisung ergeben, haben die zuständigen Landesstellen nach Absatz 1 sowie die Übertragungsstelle Ost zu erfüllen.