Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und den Freistaaten Sachsen und Thüringen zur Errichtung der Übertragungsstelle Ost

Übertragungsstellenstaatsvertrag

Artikel 6 Finanzierung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-9417--2007/6#abs-1 (1) Die Übertragungsstelle Ost erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren aufgrund einer vom für Landwirtschaft zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg zu erlassenen Gebührenordnung. Die Vorschriften des Gebührengesetzes des Landes Brandenburg finden Anwendung. Die Gebührenordnung bedarf der Zustimmung der anderen vertragsschließenden Länder.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-9417--2007/6#abs-2 (2) Das Wirtschaftsjahr der Übertragungsstelle Ost ist das Kalenderjahr.

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