(1) Die Länder teilen der Übertragungsstelle Ost die zuständigen Landesstellen nach Maßgabe der Milchabgabenverordnung und gegebenenfalls die Einreichungsstellen mit.
(2) Die Mitteilungspflichten, die sich aus der Milchabgabenverordnung, diesem Staatsvertrag sowie der Dienstanweisung ergeben, haben die zuständigen Landesstellen nach Absatz 1 sowie die Übertragungsstelle Ost zu erfüllen.