Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
AGFlurbG§ 16 (§§ 151, 18 Abs. 3 FlurbG)
Stand: 27.08.2026
Bleibt die Teilnehmergemeinschaft über die Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens hinaus bestehen und nimmt sie ihre Aufgaben selbst wahr, regelt sie ihre Angelegenheiten durch Satzung. Satz 1 findet auf den in § 151 Satz 2 FlurbG genannten Fall keine Anwendung.