Bleibt die Teilnehmergemeinschaft über die Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens hinaus bestehen und nimmt sie ihre Aufgaben selbst wahr, regelt sie ihre Angelegenheiten durch Satzung. Satz 1 findet auf den in § 151 Satz 2 FlurbG genannten Fall keine Anwendung.