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§ 16 AGFlurbG (Sachsen) — (§§ 151, 18 Abs. 3 FlurbG)

Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bleibt die Teilnehmergemeinschaft über die Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens hinaus bestehen und nimmt sie ihre Aufgaben selbst wahr, regelt sie ihre Angelegenheiten durch Satzung. Satz 1 findet auf den in § 151 Satz 2 FlurbG genannten Fall keine Anwendung.