Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

AGFlurbG

§ 17

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-4193--1994/17#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ein Vermessungszeichen, das zur Vorbereitung oder Durchführung eines Verfahrens zur ländlichen Neuordnung gesetzt wurde, von seinem Platz entfernt, beschädigt oder zerstört oder

2. eine von der Teilnehmergemeinschaft hergestellte gemeinschaftliche Anlage beschädigt oder zerstört.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-4193--1994/17#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis zu 5 000 EUR geahndet werden, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

§ 16 § 18