Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
AGFlurbG§ 15 (Zu § 141 Abs. 2 FlurbG)
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-4193--1994/15#abs-1 (1) Der Widerspruchsausschuss entscheidet über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Wertermittlung und gegen den Flurbereinigungsplan.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-4193--1994/15#abs-2 (2) Für den Ausschluss und die Ablehnung von Mitgliedern des Widerspruchsausschusses gilt § 54 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Zuständig zur Entscheidung ist das Sächsische Oberverwaltungsgericht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-4193--1994/15#abs-3 (3) Der Widerspruchsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, wenn mit dem Vorsitzenden ein ehrenamtlicher Beisitzer stimmt. Bei anderer Stimmengleichheit wird der Fall nach neuer Sachdarstellung innerhalb von vier Wochen erneut im Widerspruchsausschuss behandelt und entschieden; die Stimme des Vorsitzenden gibt dann den Ausschlag.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-4193--1994/15#abs-4 (4) Der Vorsitzende überprüft die Zulässigkeit der eingelegten Widersprüche und entscheidet insoweit allein.