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Gemeindegebietsreformgesetz Oberes Elbtal/Osterzgebirge

§ 49 Freiwillige Gemeindegebietsänderungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-2423/49#abs-1 (1) Die Gemeinden können die in diesem Gesetz bestimmten Gemeindegebietsänderungen gemäß den §§ 8 und 9 SächsGemO vereinbaren. Die Vereinbarung muß zum 1. Januar 1999 wirksam werden. Die gemäß § 8 Abs. 2 SächsGemO erforderliche Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde muß vor dem 1. Januar 1999 bestandskräftig werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-2423/49#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 geschlossenen Gebietsänderungsvereinbarungen werden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges bestätigt. Im übrigen findet auf die gemäß Absatz 1 vereinbarten Gemeindegebietsänderungen dieses Gesetz mit Ausnahme von § 39 Abs. 3 und § 50 keine Anwendung.

§ 48 § 50