Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gemeindegebietsreformgesetz Oberes Elbtal/Osterzgebirge
Gemeindegebietsreformgesetz Oberes Elbtal/Osterzgebirge§ 39 Vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben des Bürgermeisters in den neugebildeten Gemeinden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-2423/39#abs-1 (1) Der Gemeinderat jeder neugebildeten Gemeinde bestellt in seiner ersten Sitzung einen oder mehrere Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 54 Abs. 1 SächsGemO . Bis zu dieser Bestellung nimmt der an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte Gemeinderat die Aufgaben des Stellvertreters des Bürgermeisters wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-2423/39#abs-2 (2) Der Gemeinderat bestellt nach § 54 Abs. 2 SächsGemO unverzüglich einen Amtsverweser.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-2423/39#abs-3 (3) Der Gemeinderat bestimmt den Tag der Wahl des Bürgermeisters. Die Wahl hat spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattzufinden; abweichend hiervon kann der Gemeinderat bestimmen, daß die Bürgermeisterwahl am Tage der Gemeinderatswahlen 1999 stattfindet. Satz 2 gilt entsprechend für Gemeinden, die gemäß den §§ 8 und 9 SächsGemO durch vereinbarte Gemeindezusammenschlüsse zum 1. Januar 1999 entstehen.