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Gemeindegebietsreformgesetz Oberes Elbtal/Osterzgebirge

§ 50 Künftige Gebietsänderungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-2423/50#abs-1 (1) Die Gemeinden, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, können auch nach dem 1. Januar 1999 Gemeindegebietsänderungen gemäß den §§ 8 und 9 SächsGemO vereinbaren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-2423/50#abs-2 (2) § 127 Abs. 1 Nr. 7 SächsGemO bleibt durch die Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-2423/50#abs-3 (3) Die Gemeinden, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, können auch nach dem 1. Januar 1999 nach Maßgabe der Bestimmungen des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit Verwaltungsverbände und Verwaltungsgemeinschaften bilden oder in ihrem Bestand ändern.

§ 49 § 51