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Gemeindegebietsreformgesetz Oberes Elbtal/Osterzgebirge

§ 43 Besondere Bestimmungen zur Auflösung der Verwaltungsverbände Schönfeld, An der Talsperre Klingenberg und Berggießhübel-Land

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-2423/43#abs-1 (1) Die vom Verwaltungsverband Schönfeld für die Gemeinden Schönborn und Weißig a. Raschütz bisher wahrgenommenen Aufgaben gehen bis zur Bildung der Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 10 Abs. 3 auf die Gemeinde Schönfeld über. Die Gemeinden Lampertswalde und Weißig a. Raschütz schließen unverzüglich mit der Gemeinde Schönfeld die hierzu erforderlichen Vereinbarungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-2423/43#abs-2 (2) Die vom Verwaltungsverband An der Talsperre Klingenberg für die Gemeinde Dorfhain bisher wahrgenommenen Aufgaben gehen bis zur Bildung der Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 18 Abs. 2 auf die Gemeinde Pretzschendorf über. Die Gemeinde Pretzschendorf und die Gemeinde Dorfhain schließen unverzüglich die hierzu erforderlichen Vereinbarungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-2423/43#abs-3 (3) Die vom Verwaltungsverband Berggießhübel-Land für die Gemeinde Dohma bisher wahrgenommenen Aufgaben gehen bis zur Bildung der Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 22 Abs. 2 auf die Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel über. Die Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel und die Gemeinde Dohma schließen unverzüglich die hierzu erforderlichen Vereinbarungen.

§ 42 § 44