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Gemeindegebietsreformgesetz Oberes Elbtal/Osterzgebirge

§ 42 Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstherrn

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-2423/42#abs-1 (1) Die Aufgaben des Dienstherrn werden für diejenigen Beamten und Versorgungsempfänger, die nach den §§ 128 und 132 BRRG von einer anderen Körperschaft zu übernehmen sind, bis zur Übernahme durch den bisherigen Dienstherrn oder dessen Gesamtrechtsnachfolger wahrgenommen. Die Aufgaben des Dienstherrn werden bis zu deren Übernahme für die Bediensteten des Verwaltungsverbandes Schönfeld durch die Gemeinde Schönfeld, für die Bediensteten des Verwaltungsverbandes Berggießhübel-Land durch die Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel und für die Bediensteten des Verwaltungsverbandes An der Talsperre Klingenberg durch die Gemeinde Pretzschendorf wahrgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-2423/42#abs-2 (2) Absatz 1 gilt für Angestellte und Arbeiter sowie die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Personen entsprechend.

§ 41 § 43