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# § 43 Gemeindegebietsreformgesetz Oberes Elbtal/Osterzgebirge (Sachsen) — Besondere Bestimmungen zur Auflösung der Verwaltungsverbände Schönfeld, An der Talsperre Klingenberg und Berggießhübel-Land

Gemeindegebietsreformgesetz Oberes Elbtal/Osterzgebirge  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die vom Verwaltungsverband Schönfeld für die Gemeinden Schönborn und Weißig a. Raschütz bisher wahrgenommenen Aufgaben gehen bis zur Bildung der Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 10 Abs. 3 auf die Gemeinde Schönfeld über. Die Gemeinden Lampertswalde und Weißig a. Raschütz schließen unverzüglich mit der Gemeinde Schönfeld die hierzu erforderlichen Vereinbarungen.

(2) Die vom Verwaltungsverband An der Talsperre Klingenberg für die Gemeinde Dorfhain bisher wahrgenommenen Aufgaben gehen bis zur Bildung der Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 18 Abs. 2 auf die Gemeinde Pretzschendorf über. Die Gemeinde Pretzschendorf und die Gemeinde Dorfhain schließen unverzüglich die hierzu erforderlichen Vereinbarungen.

(3) Die vom Verwaltungsverband Berggießhübel-Land für die Gemeinde Dohma bisher wahrgenommenen Aufgaben gehen bis zur Bildung der Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 22 Abs. 2 auf die Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel über. Die Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel und die Gemeinde Dohma schließen unverzüglich die hierzu erforderlichen Vereinbarungen.

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Zitiervorschlag: § 43 Gemeindegebietsreformgesetz Oberes Elbtal/Osterzgebirge (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/sn-2423/43

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