Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachoberschule
FOSO§ 61 Übergangsvorschriften
Stand: 17.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/61#abs-1 (1) Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1. August 2027 die Fachoberschule besucht haben, gilt die Schulordnung Fachoberschule vom 27. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 128), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 509) geändert worden ist, bis zum Ende ihrer Ausbildung fort.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/61#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Teilnehmenden an der Schulfremdenprüfung, die vor dem 1. August 2027 zugelassen wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/61#abs-3 (3) Für Bewerberinnen und Bewerber der Fachrichtung Gestaltung, die das Fach Kunst an der Oberschule in Klassenstufe 10 nicht besucht haben, wird die Aufnahmeprüfung abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 4 benotet. Diese Note tritt im Aufnahmeverfahren an die Stelle der Note für das fachrichtungsbezogene Fach Kunst gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4. Die Regelung findet letztmalig im Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2028/2029 Anwendung.