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# § 61 FOSO (Sachsen) — Übergangsvorschriften

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 17.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1. August 2027 die Fachoberschule besucht haben, gilt die Schulordnung Fachoberschule vom 27. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 128), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 509) geändert worden ist, bis zum Ende ihrer Ausbildung fort.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Teilnehmenden an der Schulfremdenprüfung, die vor dem 1. August 2027 zugelassen wurden.

(3) Für Bewerberinnen und Bewerber der Fachrichtung Gestaltung, die das Fach Kunst an der Oberschule in Klassenstufe 10 nicht besucht haben, wird die Aufnahmeprüfung abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 4 benotet. Diese Note tritt im Aufnahmeverfahren an die Stelle der Note für das fachrichtungsbezogene Fach Kunst gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4. Die Regelung findet letztmalig im Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2028/2029 Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 61 FOSO (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 17.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 17.09.2026.

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