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§ 54 FOSO (Sachsen) — Gewichtung der Kurshalbjahresergebnisse und des schriftlichen Prüfungsfachs

Schulordnung Fachoberschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 17.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es werden die vier Kurshalbjahresergebnisse aus zwei Leistungskursfächern zweifach, die übrigen Kurshalbjahresergebnisse einfach gewichtet. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung geht wie ein Leistungskurs in die Gewichtung ein.

(2) Die erreichte Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 ermittelt, wobei die zweifach gewichteten Fächer entsprechend doppelt zu berücksichtigen sind.