Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachoberschule
FOSO§ 55 Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife
Stand: 17.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/55#abs-1 (1) Der schulische Teil der Fachhochschulreife wird zuerkannt, wenn in den Fächern nach § 51 Absatz 1 Satz 1 eingebracht werden können:
1. zwei Leistungskursfächer mit insgesamt mindestens 20 Punkten in einfacher Wertung und
2. mindestens 60 Prozent der insgesamt anzurechnenden Kurshalbjahresergebnisse mit mindestens fünf Punkten, darunter mindestens zwei Kurshalbjahresergebnisse aus Leistungskursfächern.
Es müssen dabei mindestens 95 Punkte von höchstens 285 erreichbaren Punkten erzielt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/55#abs-2 (2) Im Fall von Absatz 1 Nummer 2 bezieht sich die Prozentzahl auf mindestens 16 Kurshalbjahresergebnisse.