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# § 40 FOSO (Sachsen) — Wiederholung der Abschlussprüfung

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 17.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden, wenn die Wiederholung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zuvor beantragt wurde. Der Antrag auf Wiederholung ist von der Schülerin, dem Schüler und bei Minderjährigen von den Eltern zu stellen.

(2) Die Wiederholung der Klassenstufe 12 erfolgt im unmittelbar anschließenden Schuljahr. Die danach folgende Abschlussprüfung umfasst alle Prüfungsfächer. Schülerinnen und Schüler, die zu dieser Abschlussprüfung nicht zugelassen werden oder diese nicht bestanden haben, schließen die Ausbildung endgültig ohne Abschluss ab.

(3) Im Fall eines Prüfungsausschlusses gemäß § 39 Absatz 4 muss eine Schülerin oder ein Schüler die letzte Klassenstufe wiederholen, bevor eine erneute Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgen kann.

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Zitiervorschlag: § 40 FOSO (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 17.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 17.09.2026.

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