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# § 38 FOSO (Sachsen) — Nachprüfungen

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 17.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor, kann der Prüfling die Prüfung oder den versäumten Prüfungsteil am Nachprüftermin nachholen. Versäumt der Prüfling auch die Nachprüfung aus wichtigem Grund, ist eine Prüfungsteilnahme erst nach Wiederholung der Klassenstufe möglich. In diesem Fall wird die Wiederholung der Klassenstufe nicht auf die Verweildauer angerechnet.

(2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt die Termine für die Abschlussprüfung und den Nachholtermin fest.

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Zitiervorschlag: § 38 FOSO (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 17.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 17.09.2026.

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