Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachoberschule
FOSO§ 33 Zusätzliche mündliche Prüfung
Stand: 17.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/33#abs-1 (1) Ein Prüfling kann sich auf Antrag in jedem Prüfungsfach gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 sowie in dem Fach nach Absatz 2 zusätzlich mündlich prüfen lassen, wenn die erste Nachkommastelle des arithmetischen Mittels aus der Vornote und der Prüfungsnote mit dem Wert fünf besetzt ist und auf Grund der schlechteren Prüfungsnote aufzurunden wäre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/33#abs-2 (2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses informiert den Prüfling über die Möglichkeit der zusätzlichen mündlichen Prüfung und bestimmt einen Termin für die Antragstellung dieser Prüfung. Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Der Prüfungstermin ist dem Prüfling mindestens drei Schultage vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/33#abs-3 (3) Die zusätzliche mündliche Prüfung soll 20 Minuten dauern. Die Vorbereitungszeit beträgt 20 Minuten. § 32 findet entsprechende Anwendung.