Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachoberschule
FOSO§ 32 Mündliche Prüfung
Stand: 17.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/32#abs-1 (1) Ergänzend zu § 30 Absatz 1 Nummer 2 wird der Prüfling im Fach Englisch mündlich geprüft. Die mündliche Prüfung kann nach Festlegung des Prüfungsausschusses als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Sie dauert als Einzelprüfung 20 Minuten. Bei einer Gruppenprüfung verlängert sich die Prüfungsdauer um fünf Minuten für jeden weiteren Prüfling. Eine Gruppenprüfung ist auf drei Prüflinge beschränkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/32#abs-2 (2) Die Prüfungsaufgaben legt der Fachausschuss fest.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/32#abs-3 (3) Der Prüfling erhält die Prüfungsaufgaben 20 Minuten vor der Prüfung und kann sich unter Aufsicht auf diese vorbereiten. Die in der Vorbereitungszeit von ihm angefertigten Aufzeichnungen können vom Prüfling während der Prüfung verwendet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/32#abs-4 (4) Die Leistung des Prüflings ist mit einer ganzen Note zu bewerten. Das Prüfungsergebnis wird dem Prüfling unmittelbar nach dem Prüfungsende mitgeteilt und ist diesem auf Antrag zu begründen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/32#abs-5 (5) An der mündlichen Prüfung einschließlich der Beratung, Leistungsbewertung und der Mitteilung des Prüfungsergebnisses können Bedienstete der Schulaufsichtsbehörden beobachtend teilnehmen. Die Teilnahme anderer Personen setzt ein berechtigtes dienstliches Interesse voraus und ist vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu genehmigen. Nehmen mehr als zwei außenstehende Personen beobachtend an der Prüfung teil, bedarf dies des Einverständnisses sämtlicher Prüflinge.