nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 32 FOSO (Sachsen) — Mündliche Prüfung

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 17.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ergänzend zu § 30 Absatz 1 Nummer 2 wird der Prüfling im Fach Englisch mündlich geprüft. Die mündliche Prüfung kann nach Festlegung des Prüfungsausschusses als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Sie dauert als Einzelprüfung 20 Minuten. Bei einer Gruppenprüfung verlängert sich die Prüfungsdauer um fünf Minuten für jeden weiteren Prüfling. Eine Gruppenprüfung ist auf drei Prüflinge beschränkt.

(2) Die Prüfungsaufgaben legt der Fachausschuss fest.

(3) Der Prüfling erhält die Prüfungsaufgaben 20 Minuten vor der Prüfung und kann sich unter Aufsicht auf diese vorbereiten. Die in der Vorbereitungszeit von ihm angefertigten Aufzeichnungen können vom Prüfling während der Prüfung verwendet werden.

(4) Die Leistung des Prüflings ist mit einer ganzen Note zu bewerten. Das Prüfungsergebnis wird dem Prüfling unmittelbar nach dem Prüfungsende mitgeteilt und ist diesem auf Antrag zu begründen.

(5) An der mündlichen Prüfung einschließlich der Beratung, Leistungsbewertung und der Mitteilung des Prüfungsergebnisses können Bedienstete der Schulaufsichtsbehörden beobachtend teilnehmen. Die Teilnahme anderer Personen setzt ein berechtigtes dienstliches Interesse voraus und ist vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu genehmigen. Nehmen mehr als zwei außenstehende Personen beobachtend an der Prüfung teil, bedarf dies des Einverständnisses sämtlicher Prüflinge.

---

Zitiervorschlag: § 32 FOSO (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 17.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 17.09.2026.

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/32

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Verbindlich ist die amtliche Fassung.
