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FOSO

§ 22 Wiederholung einer Klassenstufe

Stand: 17.09.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/22#abs-1 (1) Wer nicht versetzt oder nicht zur Abschlussprüfung zugelassen wurde, kann einmal die jeweilige Klassenstufe wiederholen. Die Wiederholung der Klassenstufe erfolgt im unmittelbar anschließenden Schuljahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/22#abs-2 (2) Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe ist nicht möglich.

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