Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachoberschule
FOSO§ 22 Wiederholung einer Klassenstufe
Stand: 17.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/22#abs-1 (1) Wer nicht versetzt oder nicht zur Abschlussprüfung zugelassen wurde, kann einmal die jeweilige Klassenstufe wiederholen. Die Wiederholung der Klassenstufe erfolgt im unmittelbar anschließenden Schuljahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/22#abs-2 (2) Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe ist nicht möglich.