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§ 22 FOSO (Sachsen) — Wiederholung einer Klassenstufe

Schulordnung Fachoberschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 17.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer nicht versetzt oder nicht zur Abschlussprüfung zugelassen wurde, kann einmal die jeweilige Klassenstufe wiederholen. Die Wiederholung der Klassenstufe erfolgt im unmittelbar anschließenden Schuljahr.

(2) Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe ist nicht möglich.