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# § 22 FOSO (Sachsen) — Wiederholung einer Klassenstufe

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 17.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer nicht versetzt oder nicht zur Abschlussprüfung zugelassen wurde, kann einmal die jeweilige Klassenstufe wiederholen. Die Wiederholung der Klassenstufe erfolgt im unmittelbar anschließenden Schuljahr.

(2) Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe ist nicht möglich.

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Zitiervorschlag: § 22 FOSO (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 17.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 17.09.2026.

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