Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachoberschule
FOSO§ 2 Gliederung, Dauer und Ziel der Ausbildung
Stand: 17.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/2#abs-1 (1) In allen Fachrichtungen kann die Ausbildung mit zwei- oder einjähriger Dauer eingerichtet werden. Die zweijährige Fachoberschule umfasst die Klassenstufen 11 und 12 und die einjährige Fachoberschule die Klassenstufe 12.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/2#abs-2 (2) Die Ausbildung an der Fachoberschule umfasst allgemeinbildenden und fachtheoretischen Unterricht. Die Klassenstufe 11 enthält den fachpraktischen Teil der Ausbildung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/2#abs-3 (3) Die Ausbildung erfolgt in der Regel in Vollzeitform. Die einjährige Ausbildung kann auch berufsbegleitend in Teilzeitform durchgeführt werden. Ein Wechsel zwischen Voll- und Teilzeitform ist möglich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/2#abs-4 (4) Eine Klassenstufe der Fachoberschule dauert bei Unterricht in Vollzeitform ein Jahr und bei Unterricht in Teilzeitform zwei Jahre.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/2#abs-5 (5) Das Ausbildungsziel ist die Zuerkennung der Fachhochschulreife.