Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachoberschule

FOSO

§ 2 Gliederung, Dauer und Ziel der Ausbildung

Stand: 17.09.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/2#abs-1 (1) In allen Fachrichtungen kann die Ausbildung mit zwei- oder einjähriger Dauer eingerichtet werden. Die zweijährige Fachoberschule umfasst die Klassenstufen 11 und 12 und die einjährige Fachoberschule die Klassenstufe 12.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/2#abs-2 (2) Die Ausbildung an der Fachoberschule umfasst allgemeinbildenden und fachtheoretischen Unterricht. Die Klassenstufe 11 enthält den fachpraktischen Teil der Ausbildung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/2#abs-3 (3) Die Ausbildung erfolgt in der Regel in Vollzeitform. Die einjährige Ausbildung kann auch berufsbegleitend in Teilzeitform durchgeführt werden. Ein Wechsel zwischen Voll- und Teilzeitform ist möglich.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/2#abs-4 (4) Eine Klassenstufe der Fachoberschule dauert bei Unterricht in Vollzeitform ein Jahr und bei Unterricht in Teilzeitform zwei Jahre.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/2#abs-5 (5) Das Ausbildungsziel ist die Zuerkennung der Fachhochschulreife.

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