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FOSO

§ 3 Verweildauer

Stand: 17.09.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/3#abs-1 (1) Die Verweildauer an der zweijährigen Fachoberschule beträgt höchstens vier Jahre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/3#abs-2 (2) Die Verweildauer an der einjährigen Fachoberschule beträgt bei Vollzeitunterricht höchstens zwei Jahre und bei Teilzeitunterricht höchstens vier Jahre.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/3#abs-3 (3) Auf die Verweildauer werden alle Ausbildungszeiten, die an der Fachoberschule verbracht wurden, angerechnet. Dies schließt den Wechsel der Fachrichtung oder den Neubeginn der Ausbildung ein.

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