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# § 2 FOSO (Sachsen) — Gliederung, Dauer und Ziel der Ausbildung

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 17.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In allen Fachrichtungen kann die Ausbildung mit zwei- oder einjähriger Dauer eingerichtet werden. Die zweijährige Fachoberschule umfasst die Klassenstufen 11 und 12 und die einjährige Fachoberschule die Klassenstufe 12.

(2) Die Ausbildung an der Fachoberschule umfasst allgemeinbildenden und fachtheoretischen Unterricht. Die Klassenstufe 11 enthält den fachpraktischen Teil der Ausbildung.

(3) Die Ausbildung erfolgt in der Regel in Vollzeitform. Die einjährige Ausbildung kann auch berufsbegleitend in Teilzeitform durchgeführt werden. Ein Wechsel zwischen Voll- und Teilzeitform ist möglich.

(4) Eine Klassenstufe der Fachoberschule dauert bei Unterricht in Vollzeitform ein Jahr und bei Unterricht in Teilzeitform zwei Jahre.

(5) Das Ausbildungsziel ist die Zuerkennung der Fachhochschulreife.

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Zitiervorschlag: § 2 FOSO (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 17.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 17.09.2026.

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