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§ 10 Aufnahmeantrag

Stand: 17.09.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/10#abs-1 (1) Der Aufnahmeantrag ist von der Bewerberin, dem Bewerber und bei Minderjährigen von den Eltern bis zum 15. März des Schuljahres, welches dem beantragten Ausbildungsbeginn vorangeht, an das Berufliche Schulzentrum zu richten, dem die Fachoberschule zugeordnet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/10#abs-2 (2) Dem Aufnahmeantrag für die zweijährige Ausbildung sind beizufügen:

1. eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses, das die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 6 Absatz 1 nachweist oder

2. eine Kopie des letzten Halbjahreszeugnisses, wenn das die Aufnahmevoraussetzungen nachweisende Zeugnis noch nicht erteilt worden ist, und

3. im Fall von § 6 Absatz 1 Satz 2 der Nachweis über Sprachkenntnisse in Englisch auf dem Sprachniveau B 1 gemäß § 8 Absatz 4 Nummer 2 oder über das Ergebnis der erfolgreich absolvierten Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache.

Im Fall von Satz 1 Nummer 2 ist eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses, das die Aufnahmevoraussetzungen nachweist, unverzüglich nachzureichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/10#abs-3 (3) Dem Aufnahmeantrag für die einjährige Ausbildung sind beizufügen:

1. eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses, das die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 6 Absatz 1 nachweist,

2. eine beglaubigte Kopie des berufsqualifizierenden Abschlusszeugnisses und

3. im Fall von § 7 Nummer 2 zusätzlich ein Nachweis über eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit in dem nicht einschlägigen Beruf.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/10#abs-4 (4) Unabhängig von der Dauer des Bildungsgangs sind beizufügen:

1. ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf,

2. Erklärungen zu folgenden Punkten:

a)

die gewählte Fachrichtung,

b)

über eine bereits erfolgte Teilnahme an einem Auswahlverfahren an einer Fachoberschule,

c)

über den erreichten Bildungsstand nach dem Verlassen einer bereits besuchten Fachoberschule,

d)

das Vorliegen eines Härtefalls, falls erforderlich,

e)

die Wahl des verpflichtenden Unterrichtsfaches Religion oder Ethik.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/10#abs-5 (5) Es werden im Aufnahmeverfahren von der Bewerberin oder dem Bewerber folgende Daten verarbeitet:

1. Vor- und Familienname,

2. Geburtsdatum und -ort,

3. Geschlechtsidentität nach dem Personenstandsregister,

4. bei Minderjährigen Name und Vorname der Eltern,

5. Anschrift,

6. Telefonnummer und Notfalladresse,

7. E-Mail-Adresse der Bewerberin oder des Bewerbers,

8. Staatsangehörigkeit,

9. Angaben zur bisherigen Schullaufbahn und

10. Art und Grad einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit, soweit diese für die Ausbildung von Bedeutung ist.

Für die Verarbeitung der Daten nach Satz 1 Nummer 3 und den Nummern 7 bis 10 muss eine Einwilligung der Bewerberin, des Bewerbers oder bei Minderjährigen die der Eltern vorliegen. Die berechtigte Person kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen. In diesem Fall sind diese Daten unverzüglich zu löschen. Vor der Erhebung und Verarbeitung der Daten nach Satz 1 Nummer 10 ist auf den besonderen Verwendungszweck im Zusammenhang mit der Gewährung des Nachteilsausgleichs hinzuweisen. Die Einwilligung nach Satz 5 umfasst auch die Datenübermittlung an die Schulaufsichtsbehörde als zuständige Stelle für die Gewährung des Nachteilsausgleichs im Prüfungsverfahren gemäß § 34 Absatz 3 Satz 1.

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