Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachoberschule
FOSO§ 8 Aufnahmeantrag
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/8#abs-1 (1) Der Aufnahmeantrag ist vom Bewerber und bei Minderjährigen von den Eltern bis zum 31. März des Schuljahres, welches dem beantragten Ausbildungsbeginn vorangeht, an das Berufliche Schulzentrum zu richten, dem die Fachoberschule zugeordnet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/8#abs-2 (2) Dem Aufnahmeantrag sind in Abhängigkeit von der Dauer des Bildungsgangs beizufügen:
1. für den zweijährigen Bildungsgang eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses, das die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 6 Absatz 1 nachweist, wurde dieses Zeugnis noch nicht erteilt, ist eine beglaubigte Kopie des letzten Halbjahreszeugnisses vorzulegen und eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses, das die Aufnahmevoraussetzungen nachweist, unverzüglich nachzureichen,
2. für den einjährigen Bildungsgang
a)
eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses, das die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 6 Absatz 1 nachweist, und
b)
eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses der Berufsschule und des Berufsabschlusses sowie im Fall des § 6 Absatz 2 Nummer 2 ein Nachweis über eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit in dem einschlägigen Beruf und
3. unabhängig von der Dauer des Bildungsgangs
a)
ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit einem Lichtbild in Passbildformat,
b)
eine Erklärung darüber,
aa)
welche Fachrichtung besucht werden soll,
bb)
ob der Bewerber bereits am Auswahlverfahren einer Fachoberschule teilgenommen hat und
cc)
ob der Bewerber bereits eine Fachoberschule besucht oder an der Abschlussprüfung einer Fachoberschule teilgenommen und welches Ergebnis er dabei erzielt hat, und
c)
gegebenenfalls eine Erklärung über das Vorliegen eines Härtefalls.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/8#abs-3 (3) Vom Bewerber werden folgende Daten verarbeitet:
1. Vor- und Familienname,
2. Geburtsdatum und -ort,
3. Geschlecht,
4. bei Minderjährigen Name und Vorname der Eltern,
5. Anschrift,
6. Telefonnummer und Notfalladresse,
7. Staatsangehörigkeit,
8. Religionszugehörigkeit,
9. Angaben zur bisherigen Schullaufbahn und
10. Art und Grad einer Behinderung oder chronischen Krankheit, soweit sie für die Ausbildung von Bedeutung ist.
Für die Verarbeitung der Daten nach Satz 1 Nummer 8 und 10 muss die Einwilligung des Bewerbers, bei Minderjährigen die der Eltern, gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.