Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachschule
FSO§ 69 Schulfremdenprüfung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/69#abs-1 (1) Die Schulfremdenprüfung wird gemäß den §§ 67 und 68 durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/69#abs-2 (2) Ergänzend zu Absatz 1 ist im Fach Deutsch eine schriftliche Prüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten verpflichtend.