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§ 69 FSO (Sachsen) — Schulfremdenprüfung

Schulordnung Fachschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schulfremdenprüfung wird gemäß den §§ 67 und 68 durchgeführt.

(2) Ergänzend zu Absatz 1 ist im Fach Deutsch eine schriftliche Prüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten verpflichtend.