(1) Die Schulfremdenprüfung wird gemäß den §§ 67 und 68 durchgeführt.
(2) Ergänzend zu Absatz 1 ist im Fach Deutsch eine schriftliche Prüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten verpflichtend.
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(1) Die Schulfremdenprüfung wird gemäß den §§ 67 und 68 durchgeführt.
(2) Ergänzend zu Absatz 1 ist im Fach Deutsch eine schriftliche Prüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten verpflichtend.