Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachschule

FSO

§ 70 Berufsbezeichnung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin (Bachelor Professional in Sozialwesen)“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger (Bachelor Professional in Sozialwesen)“.

§ 69 § 71