Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachschule
FSO§ 70 Berufsbezeichnung
Stand: 27.08.2026
Die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin (Bachelor Professional in Sozialwesen)“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger (Bachelor Professional in Sozialwesen)“.