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FSO

§ 67 Allgemeines, Prüfungsgegenstände

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/67#abs-1 (1) § 48 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Es gelten § 61 Abs. 1 und 2, §§ 62, 65 und 66 Abs. 1 bis 5, soweit sie Regelungen zum ersten Prüfungsabschnitt enthalten und nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/67#abs-2 (2) Die Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:

1. dieselben schriftlichen und praktischen Prüfungsleistungen wie Schülerinnen und Schüler der öffentlichen und staatlich anerkannten Fachschulen,

2. weitere schriftliche Aufgaben in den übrigen Pflichtfächern mit einer Bearbeitungszeit von 120 Minuten.

Der Prüfungsausschuss stellt die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2. Auf Antrag wird in bis zu drei schriftlich abgelegten Prüfungsfächern eine mündliche Prüfung durchgeführt. § 33 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 66 § 68