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FSO

§ 68 Berufspraktische Prüfung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Gegenstand der berufspraktischen Prüfung ist die Planung, Gestaltung und Reflexion eines Tagesablaufes für Menschen mit Behinderung oder Behinderungen einschließlich der aus dem individuellen Förderbedarf abgeleiteten Ziele und Maßnahmen.

§ 67 § 69