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FSO§ 62 Zulassung zum berufspraktischen Teil der Abschlussprüfung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/62#abs-1 (1) Abweichend von § 28 Absatz 1 Satz 2 erfolgt die Zulassung zum berufspraktischen Teil der Abschlussprüfung, wenn
1. die Note gemäß § 60 Absatz 2 für das im letzten Ausbildungsjahr absolvierte Blockpraktikum nicht schlechter als „ausreichend“ ist und
2. nachweislich mindestens 80 Prozent der in der Stundentafel ausgewiesenen Stundenzahl für die berufspraktische Ausbildung absolviert wurde.
Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 40 Absatz 2 Nummer 2 und 3 werden zugelassen, wenn sie nachweisen, dass sie eine Ausbildung absolviert haben, die den Anforderungen gemäß § 58 entspricht und diese Ausbildung nicht länger als drei Jahre seit dem Antrag auf Zulassung zur Schulfremdenprüfung zurückliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/62#abs-2 (2) Liegen die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, ist das Blockpraktikum in diesem Arbeitsfeld zu wiederholen, bevor über die Zulassung erneut entschieden werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/62#abs-3 (3) Im Fall der Nichtzulassung gemäß Absatz 1 Satz 1 verlängert sich das Ausbildungsverhältnis entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/62#abs-4 (4) Wer nach der Wiederholung des Blockpraktikums erneut nicht zugelassen wird, hat die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden.