Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachschulordnung

FSO

§ 60 Gliederung der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Abschlussprüfung gliedert sich in zwei Abschnitte:

1. die schriftliche, die praktische und die mündliche Prüfung am Ende des Ausbildungsabschnitts gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und

2. das Colloquium gemäß § 64 am Ende des Berufspraktikums gemäß § 63.

Art. 54 Abs. 5 BayEUG findet auf jeden Prüfungsabschnitt Anwendung. Soweit Schülerinnen und Schüler eine verkürzte Ausbildung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 5 durchlaufen, kann das Staatsministerium für diese einen gesonderten Termin für die Abschlussprüfung vorsehen.

§ 59 § 61