Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachschule
FSO§ 62a Fachausschuss für die berufspraktische Prüfung
Stand: 27.08.2026
Abweichend von § 25 Absatz 2 Satz 1 setzt sich der Fachausschuss für die berufspraktische Prüfung aus einer prüfenden Fachlehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler während der berufspraktischen Ausbildung fachlich begleitet hat, und einer protokollführenden Fachlehrkraft ohne Stimmrecht zusammen.