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§ 62 FSO (Sachsen) — Zulassung zum berufspraktischen Teil der Abschlussprüfung

Schulordnung Fachschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abweichend von § 28 Absatz 1 Satz 2 erfolgt die Zulassung zum berufspraktischen Teil der Abschlussprüfung, wenn

1. die Note gemäß § 60 Absatz 2 für das im letzten Ausbildungsjahr absolvierte Blockpraktikum nicht schlechter als „ausreichend“ ist und

2. nachweislich mindestens 80 Prozent der in der Stundentafel ausgewiesenen Stundenzahl für die berufspraktische Ausbildung absolviert wurde.

Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 40 Absatz 2 Nummer 2 und 3 werden zugelassen, wenn sie nachweisen, dass sie eine Ausbildung absolviert haben, die den Anforderungen gemäß § 58 entspricht und diese Ausbildung nicht länger als drei Jahre seit dem Antrag auf Zulassung zur Schulfremdenprüfung zurückliegt.

(2) Liegen die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, ist das Blockpraktikum in diesem Arbeitsfeld zu wiederholen, bevor über die Zulassung erneut entschieden werden kann.

(3) Im Fall der Nichtzulassung gemäß Absatz 1 Satz 1 verlängert sich das Ausbildungsverhältnis entsprechend.

(4) Wer nach der Wiederholung des Blockpraktikums erneut nicht zugelassen wird, hat die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden.